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   BGH, 19.06.1975 - VII ZR 70/73   

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https://dejure.org/1975,5403
BGH, 19.06.1975 - VII ZR 70/73 (https://dejure.org/1975,5403)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1975 - VII ZR 70/73 (https://dejure.org/1975,5403)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1975 - VII ZR 70/73 (https://dejure.org/1975,5403)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf den Ersatz erhöhter Aufwendungen bei der Bauführung - Anforderungen an die Auslegung eines Individualvertrages - Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Architektenvertrages

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.11.1953 - I ZR 140/52

    Positive Vertragsverletzung beim Chartervertrag

    Auszug aus BGH, 19.06.1975 - VII ZR 70/73
    Wirkt der Besteller bei der Erfüllung eines Werkvertrages nicht mit, obwohl dies nach den Umständen geboten wäre, so verletzt er nicht eine den Schuldnerverzug begründende Hauptpflicht, sondern nur eine Obliegenheit (BGHZ 11, 80, 83; Palandt/Thomas, 34. Aufl., § 642 BGB Anm. 1; Soergel/Ballerstedt, 10. Aufl., § 642 BGB Anm. 1).

    Der Verstoß gegen eine Obliegenheit kann zwar Ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung auslösen (BGHZ 11, 80, 83, 89; 50, 175, 179); hierzu wäre aber Voraussetzung, daß die Beklagte die Erfüllung des Vertragszwecks schuldhaft gefährdet hätte.

  • BGH, 30.01.1969 - VII ZR 117/66

    Übertragung von Planung, Oberleitung und Bauführung nach Gewinn eines

    Auszug aus BGH, 19.06.1975 - VII ZR 70/73
    Die GOA sieht eine besondere Gebühr oder die Erhöhung einer Teilgebühr allein wegen Verlängerung der veranschlagten Bauzeit nicht vor (Senatsurteil vom 30. Januar 1969 - VII ZR 117/66 [S. 15] = Der Architekt 1969, 400; Fabricius/von Nordenflycht/Bindhardt a.a.O. § 10 Anm. 7).

    Dem steht nicht entgegen, daß ein Teil der Mehrkosten auf eine verlängerte Bauzeit zurückzuführen ist: Hier kommt es nur darauf an, ob sie tatsächlich entstanden sind und ob der Architekt sie nicht zu vertreten hat (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1969 a.a.O.).

  • BGH, 16.05.1968 - VII ZR 40/66

    Rechte des Unternehmers bei grundloser Erfüllungsverweigerung durch den Besteller

    Auszug aus BGH, 19.06.1975 - VII ZR 70/73
    Der Verstoß gegen eine Obliegenheit kann zwar Ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung auslösen (BGHZ 11, 80, 83, 89; 50, 175, 179); hierzu wäre aber Voraussetzung, daß die Beklagte die Erfüllung des Vertragszwecks schuldhaft gefährdet hätte.
  • BGH, 07.07.1988 - VII ZR 179/87

    Abrechnung des Architekten nach Kündigung des Vertrages

    Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA kann der Architekt nach der Rechtsprechung des Senats Aufwendungen von dem Bauherren erstattet verlangen, die ihm, ohne daß er es zu vertreten hat, bei der örtlichen Bauaufsicht erwachsen sind, unabhängig davon, ob die Mehrkosten auf eine verlängerte Bauzeit zurückzuführen sind, soweit diese Aufwendungen das Honorar für die erbrachte örtliche Bauaufsicht übersteigen (Senatsurteil vom 19. Juni 1975 - VII ZR 70/73 = Schäfer/Finnern, Z 3.014, Blatt 3, 5).
  • BGH, 24.02.1983 - VII ZR 87/82

    Höhere Aufwendungen bei Bauführung nach GOA

    Sein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen sei demgemäß begründet, wenn er im einzelnen vortrage und notfalls beweise, wen er - entweder ausschließlich oder in welchem Umfange sonst - während welcher Zeiträume für die örtliche Bauaufsicht eingesetzt habe und daß die Löhne oder Gehälter seiner Mitarbeiter die Gebühr für die Bauführung übertroffen hätten (Urteil vom 19. Juni 1975 - VII ZR 70/73 = Schäfer/Finnern Z 3.014 Bl. 3, 5).
  • BGH, 07.10.1976 - VII ZR 39/75

    Kostenanschlagssumme: Zeitpunkt der Ermittlung für Gebührenberechnung; Art der

    Die GOA sieht eine besondere Gebühr allein wegen Verlängerung der veranschlagten Bauzeit nicht vor (Senatsurteile vom 30. Januar 1969 - VII ZR 117/66 [S. 15] = Der Architekt 1969, 400 und vom 19. Juni 1975 - VII ZR 70/73 [S. 8]; Fabricius/von Nordenflycht/Bindhardt, GOA, 8. Aufl., § 10 Anm. 7).
  • BGH, 08.03.1979 - VII ZR 289/77

    Zusätzliche Architektenleistungen und Statikerleistungen - Besondere

    § 11 GOA gilt nur für Vorentwürfe und Entwürfe, nicht für andere Leistungen (Senatsurteile vom 10. Juni 1963 - VII ZR 245/61 - und vom 19. Juni 1975 - VII ZR 70/73 = Schäfer/Finnern Z. 3.014 Bl. 3).
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